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Aus dem Archiv: Gerichtsherren - Beschaffenheit des Gerichts in Dingelstädt
Heiligenstadt im Eichsfeld
Veröffentlicht von Thomas Schuster in Eichsfeld · Mittwoch 05 Aug 2026 · Lesezeit 2 Minuten
Tags: Dingelstädt
"Nun fragt sich, in wessen Namen und für welche Oerter man das Gericht zu Dingelstädt gehalten habe. Die Geschichte der Grafen von Tonna auch Gleichen genannt belehrt uns, daß diese Herren schon vor der Mitte des zwölften Jahrhunderts das Eichsfeld mit den Schlössern Birkenstein, Gleichenstein und Scharfenstein besessen haben. Ein jedes Schloß hatte einen eignen Vogt, der über die in seinem Amtsbezirk gelegenen Dörfer und Höfe die Gerichtsbarkeit ausübte.

An Gleichenstein gehörten: Dingelstädt, Kirchberg, Kefferhausen, Wachstädt, Küllstädt, Effelder, Buttstädt, Annrode, Bickenriede, Helmsdorf, Silberhausen, Zelle und Beverstädt.

Dagegen gehörten die an Dingelstädt grenzenden 2 Dörfer Undankshausen und Hohküle nach Scharfenstein, welches daraus erhellet, daß Graf Heinrich von Gleichenstein die in beyden Dörfern gelegenen Güter des Klosters Reifenstein seinem Vogte auf Scharfenstein entzog und sie dem Gleichensteinischen unterwarf.

Die Grafen von Gleichen ließen alle Jahr dreymahl, wie es auch in andern Provinzen gebräuchlich war, ein Landgericht zu Dingelstädt halten, wobey alle Dörfer des Schlosses Gleichenstein bey Strafe erscheinen mußten.

Daß es ein Landgericht war gibt der lateinische Ausdruck: plebiscitum, commune plebiscitum zu erkennen. Darunter verstehen die Gelehrten ein Landgericht, weil auch das Landvolk in manchen Fällen das Urtheil mitsprach.

Auf das Dingelstädtische Landgericht zielte ohne Zweifel Graf Albrecht von Gleichenstein, da er im J. 1280 das Dorf Effelder mit Vorbehalt der peinlichen Gerichtsbarkeit, an das Kloster Zelle verkaufte, und von der Civil-Gerichtsbarkeit befreyete mit dem Beysatz: die Ortseinwohner brauchten fernerhin nicht mehr bey dem Landgericht zu erscheinen.

Unter den Kurfürsten von Mainz die das Eichsfeld 1294 von dem Grafen Heinrich von Gleichen kauften, scheint das Gericht zu Dingelstädt bis 1534 fortgedauert zu haben, in welchem Jahre der Kurfürst Albrecht eine Reform der Schöppengerichte bestehend aus 17 Artikeln vornahm, und jährlich 3 hohe Gerichte und 3 nahe Gerichte, 14 Tage nach dem hohen Gerichte festsetzte.

Das Westergericht zu Duderstadt wurde auch Landgericht genannt. Daher mussten nicht nur die Ratsdörfer, sondern auch die Leute aus dem Westerhagenschen, Knorrischen und Teistungenburgischem Gerichte erscheinen."

Quelle: Johann Wolf: „Denkwürdigkeiten des Marktfleckens Dingelstädt im Harz-Departement, District Heiligenstadt“ Reprint 1994 – Bild: Postkarte undatiert (um 1940?) – Blick vom Gymnasium in die Altstadt.


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